Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
Satzung des „Fördervereins Umkircher Mühle e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen „Förderverein Umkircher Mühle“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2)Der Verein hat seinen Sitz in Umkirch.
(3)Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1)Zweck des Vereins ist die Erhaltung der denkmalgeschützten Mühle in Umkirch, Schlossweg, Flstknr. 951/3. Dazu gehören sowohl die Erhaltung und Sicherung der baulichen Anlagen wie auch die Erhaltung der technischen Einrichtungen und deren Betrieb im Rahmen von Veranstaltungen und Vorführungen.
(2)Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie sonstige Maßnahmen (z.B. Information der Öffentlichkeit), die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Daneben wird der Zweck durch unentgeltliche Arbeitsleistungen der Vereinsmitglieder gefördert.
(3)Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Erhaltung der denkmalsgeschützten Mühle der Gemeinde Umkirch verwendet.
(4)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)Der Verein unterstützt die Gemeinde Umkirch bei ihren Bemühungen um den Erhalt der Mühle. Mit der Gemeinde Umkirch werden alle Einzelheiten einvernehmlich geregelt.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§ 4 Aufnahmeverfahren
(1)Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt einen schriftlichen, an den Vorstand zu richtenden Aufnahmeantrag des Interessenten voraus, der von zumindest einem Vereinsmitglied durch Unterschrift auf dem Antrag unterstützt wird.
(2)Über die Aufnahme des Interessenten entscheidet der Vorstand orientiert an den Interessen des Vereins und seinem Zweck nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf eines bestätigenden Beschlusses der nächsten Mitgliederversammlung. Kommt der Beschluß nicht zustande, so ist zugunsten des Aufnahmeantrages entschieden.
(3)Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag teilt der Vorstand dem Interessenten mit. Als Eintrittszeitpunkt gilt das Datum des Aufnahmeantrages. Die Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft wird schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Rechte und Pflichten des Mitglieds
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und etwaiger Tagungsbedingungen etc. teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern und die Ausführung gefaßter Beschlüsse zu unterstützen.
§ 6 Beiträge
(1)Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beitragszahlung.
(2)Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluß.
(3)Der Beitrag ist jährlich im voraus am 1. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Bei Aufnahme oder Ausscheiden während des laufenden Jahres ist für jeden Monat, in dem die Mitgliedschaft besteht, ein zwölftel des Jahresbeitrages zu entrichten. Der Jahresbeitrag auch in zwei, bzw. vier gleichen Raten bezahlt werden, wenn das Mitglied mit der Abbuchung durch den Verein einverstanden ist.
§ 7 Vertretung
Die Mitglieder können sich in der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte vertreten lassen. Der Vertreter ist schriftlich zu bevollmächtigen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1)Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Pressereferenten und bis zu vier Beisitzern.
(2)Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet erst mit dem Ende der Mitgliederversammlung, die die Nachfolger wählt, und zwar auch dann, wenn sich die Wahl der Nachfolger verzögert. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3)Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung gewählt.
(4)Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, bspw. durch Krankheit, Tod, Austritt usw., so kann der freigewordene Vorstandsposten durch Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung besetzt werden. In diesem Fall dauert die Wahlperiode nur bis zum Ende der Wahlperiode des Gesamtvorstandes.
(5)Aufgabe des 1. Vorsitzenden ist es, die laufenden Geschäfte des Vereins zu erledigen, insbesondere die Mitgliederversammlung einzuberufen und in Zusammenarbeit mit dem Schriftführer den Schriftverkehr mit Dritten und Mitgliedern zu führen.
(6)Die Aufgabe des 2. Vorsitzenden ist es, den 1. Vorsitzenden in allen seinen Aufgaben zu unterstützen und ihn im Verhinderungsfall zu vertreten.
(7)Die Aufgabe des Schatzmeisters ist es, die Finanzgeschäfte des Vereins zu erledigen, insbesondere die Kasse zu verwalten und kalenderjährlich einen Kassenabschluss zu fertigen, der die Einnahmen und Ausgaben des Berichtsjahres und die Vermögensgegenstände sowie die Schulden, die am Ende des Berichtsjahres vorhanden waren, aufführt.
(8)Die Aufgabe des Schriftführers ist es in Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden den Schriftverkehr mit Dritten und den Mitgliedern zu führen und den vereinsinternen Schriftverkehr zu erledigen. Dazu gehören insbesondere die Führung der Mitgliederkartei und das Erstellen der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.
(9)Die Aufgabe des Pressewartes ist es, die Verbindungen des Vereins zur Öffentlichkeit und zu den Medien zu pflegen und die Berichterstattung über den Verein und die Vereinsaktivitäten sicherzustellen.
(10)Die Beisitzer unterstützen den Vorstand in seiner Aufgabenerledigung und übernehmen auf Beschluss des Vorstandes bestimmte Sonderaufgaben und Projekte. Ein Vertreter der Gemeinde Umkirch sollte dem Vorstand als Beisitzer oder in einer anderen Funktion angehören.
(11)Alle Mitglieder des Vorstandes erledigen ihre Aufgaben in ständiger Abstimmung untereinander und unterstützen sich wechselseitig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(12)Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und der Pressereferent vertreten den Verein außergerichtlich und gerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2)Der Vorstand lädt zur ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen ein. Die Einladung kann durch Rundschreiben, das mit einfacher Post zu versenden ist oder durch Veröffentlichung im Umkircher Nachrichtenblatt erfolgen. Die Einladung hat Ort und Zeit der Versammlung und die Tagesordnung anzugeben.
(3)Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist er verhindert, so obliegt die Versammlungsleitung dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Pressereferenten, dem ältesten anwesenden Beisitzer, dem ältesten erschienenen Mitglied in dieser Reihenfolge.
(4)In der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand insbesondere über
a)die Vereinsaktivitäten seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung,
b)den Kassenabschluss des letzten Kalenderjahres
(5)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und umfassend zuständig. Sie beschließt insbesondere über
a)die Neuwahl des Vorstandes
b)die Wahl von zwei Kassenprüfern
c)die Entlastung des Vorstandes
d)Satzungsänderungen
e)die Mitgliedsbeiträge
f)die Bestätigung der Ablehnung eines Aufnahmeantrages
g)den Ausschluss eines Mitgliedes
h)die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
i)die Auflösung des Vereins
(6)Die Kassenprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für das laufende Rechnungsjahr gewählt.
(7)Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist. Kommt eine beschlussfähige ordentliche Mitgliederversammlung mangels Mitgliederbeteiligung nicht zustande, hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der mindestens die Tagesordnungspunkte aus der nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung zu behandeln sind.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1)Der Vorstand kann, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchführen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein fünftel der Mitglieder (jedoch höchstens 50) dies schriftlich beantragen und in dem Antrag die Tagesordnung der gewünschten Versammlung angegeben ist.
(2)Ist der gesamte Vorstand an der Wahrnehmung seiner Aufgaben dauerhaft bspw. durch Krankheit, Tod, Austritt usw. gehindert, so ist jedes Mitglied berechtigt und verpflichtet, anstelle des Vorstandes zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, um Neuwahlen durchzuführen.
(3)Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Mindestfrist von 2 Wochen einzuladen. Die Einladung kann durch Rundschreiben, das mit einfacher Post zu versenden ist oder durch Veröffentlichung im Umkircher Nachrichtenblatt erfolgen. Die Einladung hat Ort und Zeit der Versammlung und die Tagesordnung anzugeben.
(4)Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
(5)Im übrigen gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung für die außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 12 Anträge
(1)In einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung können Anträge nur zur Beschlussfassung gestellt werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt waren.
(2)Anträge zur Beschlussfassung sind dem Vorstand so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser sie in jener Tagesordnung berücksichtigen kann, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung veröffentlicht wird.
(3)Anträge zur Beschlußfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstage, Anträge zur Beschlussfassung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage beim Vorstand eingehen. Ist ein Antrag in der Tagesordnung, die mit der Ladung zur Mitgliederversammlung veröffentlicht wurde, nicht berücksichtigt, so informiert der Vorstand die Mitglieder unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist über die entsprechende Ergänzung der Tagesordnung durch Zusendung einfacher Post oder durch Veröffentlichung im Umkircher Nachrichtenblatt oder –falls es aus Zeitgründen erforderlich ist- durch Aushang am Rathaus Umkirch.
§ 13 Beschluss ohne Mitgliederversammlung
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären.
§ 14 Austritt, Ausschluss
(1)Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch jederzeit möglichen Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.
(2)Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins oder seinen sonstigen Interessen zuwidergehandelt hat oder mit einem fälligen Vereinsbeitrag trotz Mahnung mehr als drei Monate in Verzug ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder.
§15 Auflösung, Liquidation
(1)Die Auflösung des Vereins kann die ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschließen.
(2)Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des Vorstandes (1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer, Pressereferent, Beisitzer) zu Liquidatoren ernannt.
(3)Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Heimat- und Geschichtsverein Umkirch e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4)Sollte der Heimat- und Geschichtsverein Umkirch e.V. nicht mehr bestehen oder die Übernahme des Vereinsvermögens ablehnen, fließt dieses der Gemeinde Umkirch zu, mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für die Denkmalspflege in Umkirch zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 02.02.2000 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.
§ 17 Satzungsänderung
Die Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.07.2000 geändert. Sie gilt in der geänderten Form ab dem 15.07.2000.
Umkirch, den 14.07.2000